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Sperrwirkung hindert keine Sorgerechtsentscheidung im Ursprungsstaat
iFamZ 2014/243
Art 16 HKÜ
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, S. 321 wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Art 16 HKÜ sieht eine sog Sperrwirkung vor, nach der von einem Gericht im Entführungsstaat nach Eingang einer Mitteilung über die Entführung keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. Art 17 HKÜ sieht vor, dass für den Fall, dass zwischen Entführung und Rückgabe bereits eine Sorgerechtsentscheidung im Entführungsstaat getroffen wurde oder eine solche anzuerkennen ist, dies keinen Grund darstellt die Rückführung zu verweigern. Diese Bestimmungen stehen naturgemäß einer Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat nicht im Wege. Fällt eine solche zugunsten des entführenden Elternteils aus, so ist der Rückführungsantrag abzuweisen (vgl LGZ Wien EFSlg 85.070; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 9.20).
Die weitere Argumentation des Revisionsrekurswerbers, nach bosnischem Recht stehe ihm ein Recht zur (Mit-)Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes zu, geht ins Leere, ergibt sich doch aus den ei...