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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 305

Assistenz eines privaten Sicherheitsdienstes bei Fixierung ist unzulässig

iFamZ 2014/226

§ 33 UbG; GuKG

1. Unterliegt eine Person einer Bewegungseinschränkung, dann ist sie iSd UbG „untergebracht“, unabhängig davon, ob sie sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. (...)

Eine besondere „Erheblichkeitsschwelle“ hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern.

2. Selbst wenn die Mitarbeiter (…) auf Anordnung eines anwesenden Mitarbeiters des Pflegedienstes tätig werden, ändert dies nichts daran, dass sie das Festhalten des widerstrebenden Kranken (naturgemäß) in der Aktion selbständig durchführen, wofür sie nicht die gesetzlich geforderte fachliche Qualifikation haben und daher nicht wie ein speziell Geschulter reagieren können. Mangels gesetzlicher Grundlage darf ein Mitarbeiter eines von der Krankenanstalt beauftragten Sicherheitsdienstes keine Pflegemaßnahmen wie das Festhalten eines Kranken setzen.

Anmerkung

Zu Recht wird festgestellt, dass die Vornahme von Fixierungen (hier: Vier-Punkt-Fixierung) eine Pflegemaßnahme ist, die berufsrechtlich (GuKG) dem entsprechend qualifizierte...

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