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Belastbarkeitsgrenze: Unterschreitung des Existenzminimums
iFamZ 2014/201
Liechtensteinischer 06 EG.2013.31
(…) Zur Frage, ob bei der Unterhaltsfestsetzung das exekutionsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen generell nicht unterschritten werden dürfte, hat das schweizerische Bundesgericht mit den Entscheidungen BGE 121 I 97, BGE 121 II 301 und BGE 123 III 1 die Rechtsanwendung dahingehend vereinheitlicht, dass dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien (ehelicher Unterhalt, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt) stets das volle Existenzminimum zu belassen ist. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben („Mankoüberbindung“ an die Unterhaltsberechtigten).
8.4 In der österreichischen Lehre und Rsp ist hingegen der Grundsatz der Mankoverteilung maßgebend. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, dass in einer intakten Familie der „Ernährer auch das letzte Stück Brot mit seinen Kindern und seiner Frau teilen würde“ (Gschnitzer/Faistenberger, FamR2 108) und das „Löwenprinzip, wonach der Ernährer vorab seine eigenen Bedürfnisse im Rahmen des Existenzminimums deckt und nur den allfällig verbleibenden Überrest an die Familie weitergibt“ (BGE 135 III...