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Überwiegendes Scheidungsverschulden – Verzeihung von Eheverfehlungen
iFamZ 2014/231
Grundsätzlich ist das überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Die Abstandnahme von einer Scheidung allein kann nicht als wechselseitige Verzeihung aller bis dahin gesetzten Eheverfehlungen gelten.
Die Klägerin hat ihrem Gatten über 20 Jahre grundlos den Geschlechtsverkehr verweigert, sich ihm gegenüber streitsüchtig, beleidigend und lieblos verhalten und eine in ihrer Intensität ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann geführt, die letztlich zerrüttungskausal war. Demgegenüber bestand der Beitrag des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe darin, zumindest seit 2002 übermäßig engen Kontakt zu seiner Mutter gehalten und dadurch die Klägerin bei der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder, der Organisation des Familienlebens und bei der Haushaltsführung nicht ausreichend unterstützt zu haben sowie eine gemeinsame Freizeitgestaltung verweigert und sich beleidigend und lieblos der Klägerin gegenüber verhalten zu haben.
Grundsätzlich ist das überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, wen...