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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 319

Zuständigkeitsvereinbarung bezieht sich nur auf das aktuelle, nicht auf zukünftige Verfahren

iFamZ 2014/239

Art 8, 12 VO Brüssel IIa

, E

Der EuGH hat am zur Rs C-436/13, E, ein britisches Vorabentscheidungsersuchen dahin beantwortet, dass aus dem Wortlaut von Art 8 Abs 1 und Art 12 Abs 3 VO Brüssel IIa hervorgehe, dass die Zuständigkeit eines Gerichts für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, in jedem Einzelfall, wenn bei einem Gericht ein Verfahren anhängig gemacht wird, zu prüfen und zu bestimmen sei. Nach Ansicht des EuGH bedeutet dies, dass die Zuständigkeit nicht über den Abschluss des anhängigen Verfahrens hinaus bestehen bleibt.

Bei einer Zuständigkeitsvereinbarung, der die Träger der elterlichen Verantwortung eines Kleinkindes für ein bestimmtes Verfahren zugestimmt haben, könne zwar angenommen werden, dass sie dem Wohl des Kindes entspreche, aber nicht davon ausgegangen werden, sie werde auf jeden Fall über den Abschluss des Verfahrens, für die sie vereinbart wurde, hinaus und während der gesamten Kindheit des Betroffenen dessen Wohl entsprechen. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung auf der Grundlage von Art 12 Abs 3 VO Brüssel IIa nur für das spezifische Verfahren gilt, für das das Gericht, dessen Zust...

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