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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 303

Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei Obdachlosigkeit

iFamZ 2014/218

§ 2 KBGG; § 19a MeldeG

(…) Auch wechselnde Unterkunftnahmen eines Elternteils mit dem Kind sind als „gemeinsamer Haushalt“ iSd § 2 Abs 1 Z 2 KBGG zu qualifizieren. (…)

Kumulativ zum gemeinsamen Haushalt muss auch eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ am Ort des gemeinsamen Haushalts vorliegen (§ 2 Abs 6 KBGG). Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber dabei den eine Unterkunft voraussetzenden, melderechtlichen Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG anwenden wollte. […]

Eine Hauptwohnsitzbestätigung eines Obdachlosen iSd § 19a MeldeG ist einer hauptwohnsitzlichen Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG gleichzuhalten. (…) Die Klägerin würde daher die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG erfüllen, wenn sie im strittigen Zeitraum tatsächlich obdachlos iSd § 1 Abs 9 MeldeG gewesen wäre und für sie (und ihr Kind) eine Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a MeldeG ausgestellt war. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass die Klägerin nur deshalb keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben sollte, weil sie ihr Kind nicht in einer Wohnung, sondern zB in einer – von Betreuungseinrichtungen für Obdachlose zur Verfügung gestellten – Notunterkunft betreut hätte.

Der GKK bzw dem ASG muss es bei der Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvo...

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