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Rückübertragung der Obsorge vom KJHT an die Eltern
iFamZ 2014/215
§§ 181, 226 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG
Eine positive Zukunftsprognose für das ist Kind erforderlich; die Beeinträchtigung des Kindes durch eine Trennung von den Pflegeeltern ist zu berücksichtigen.
Mit Beschluss des BG Feldkirch vom wurde beiden Elternteilen gem § 176 ABGB aF (§ 181 ABGB nF) die Obsorge über ihren Sohn entzogen und dem örtlich zuständigen KJHT übertragen. Der nunmehr elfjährige Minderjährige lebt seit März 2003 (daher seit er vier Monate alt war) bei Pflegeeltern.
Seit damals fanden lediglich sieben Kontakte zwischen ihm und seinen leiblichen Eltern statt. Er hat keine Bindung zu seinen Eltern aufgebaut und derzeit Angst vor ihnen. Die Förderkompetenz der Eltern bezüglich ihres Sohns ist nicht gegeben. Sie haben sich noch nicht mit seiner Misshandlung im Februar 2003 auseinandergesetzt, was sich auf die weitere Entwicklung negativ auswirken würde, bestehen doch bei ihm nach wie vor daraus resultierende körperliche Beeinträchtigungen. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die zwei weitere Kinder haben, ist zwar gegeben. Primäre Bezugspersonen des Minderjährigen sind aber seine Pflegeeltern, bei denen von einer guten Zukunftsprognose ausgegangen werden kann.
Die Vorinstanzen wiesen den...