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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 280

Der Parteiantrag auf Normenkontrolle im Familienrecht

Anwendungsbereich und Vorgangsweise

Peter Barth

Ab besteht für Parteien eines Gerichtsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, beim VfGH den Antrag zu stellen, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Im folgenden Beitrag soll ein erster Einblick gegeben werden, in welchen familienrechtlichen Verfahren und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist sowie welche Folgen dies für das anhängige Gerichtsverfahren hat.

I. Verfassungs- und einfachgesetzliche Grundlage

A. Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG

Mit der B-VG-Novelle BGBl I Nr 2013/114 wird die Möglichkeit, die Prüfung eines Gesetzes beim VfGH zu beantragen, erweitert. Zum einen wird jedes – also auch ein in erster Instanz zuständiges – ordentliche Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm beim VfGH zu stellen haben, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Zum anderen wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch Personen, die Parteien einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen derartigen Antrag stellen können.

B. § 62a VfGG

§ 62a VfGG stellt die einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Art 140 Abs 1 Z 1 lit d dar.

§ 62a Abs 1 Satz 1 VfGG

„Eine Person, d...

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