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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 298

Auftrag an Mutter, eine Haaranalyse (zur Abklärung des Drogenkonsums) durchzuführen, ist eine Frage der Beweiswürdigung

iFamZ 2014/210

§ 181 Abs 1 ABGB nF; Art 8 EMRK; § 62 Abs 1 AußStrG

Das Rekursgericht hatte festgestellt, dass die Relevanz der vom Erstgericht aufgetragenen Haaranalyse nicht erkennbar sei, habe doch niemand behauptet, die Mutter sei wegen Drogenkonsums in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Schließlich greife die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der Mutter zur Abgabe einer Haarprobe in deren Grundrecht nach Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ein. Dies sei nur so weit zulässig, als es zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer (hier nämlich ihrer Kinder) notwendig sei. Diese Notwendigkeit bestehe im vorliegenden Fall nicht.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem OGH entzogen ist (RIS-Justiz RS0043414 [T4]). Dies betrifft hier die Frage der Einholung einer Haarprobe der Mutter.

Auf die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Abwägung der Interessen zwischen dem mit einer Haaranalyse verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mutter und dem zu gewährleistenden Kindeswohl kommt es daher nicht an.

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