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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 284

Die Einführung des zentralen Personenstandsregisters und des zentralen Staatsbürgerschaftsregisters

Ergänzendes aus familienrechtlicher Sicht zum Erlass des BMJ

Ulrich Pesendorfer

Mit haben das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) den Betrieb aufgenommen. Mit dem ZPR werden einerseits die Personenstandsbücher (Ehe,- Partnerschafts-, Geburten- und Sterbebuch) abgelöst, andererseits ermöglicht das ZSR den elektronischen Zugriff auf die Staatsbürgerschaftsdaten. Dieser Beitrag beleuchtet die Neuerungen für die familienrechtliche Praxis. Im Anschluss ist der Erlass des BMJ zur Einführung des ZPR und des ZSR im Volltext abgedruckt.

I. Kommt Zeit, kommen vollständige Register

Vorerst heißt es, die Euphorie etwas zu bremsen: Mit sind zwar die beiden Register in Betrieb gegangen. Das bedeutet aber nicht, dass mit einem Schlag alle Personenstandsfälle (und damit einhergehende Namensbestimmungen) und aktuellen Daten zur Staatsangehörigkeit digital erfasst und damit abrufbar sind. Vielmehr sind die „Altfälle“, dh die nicht erfassten Fälle, noch in der Überzahl. In den Registern werden jedenfalls „Neufälle“ berücksichtigt, also Personenstandsfälle und Änderungen der Staatsangehörigkeit nach dem . Damit im Zusammenhang, aber unabhängig von einem Anlass, werden die Altfälle sukzessive nacherfasst. Jede Person kann die ko...

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