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Gemeinsame Obsorge erfordert Gesprächsbasis der Eltern (jetzt oder in Zukunft)
iFamZ 2014/213
§ 180 Abs 2 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG
Die Ehe der Eltern der beiden 2004 und 2007 geborenen Kinder wurde mit Urteil vom rechtskräftig geschieden. Die vier Familienangehörigen leben nach wie vor in einer Wohnung.
S. 300Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wonach der Vater mit der alleinigen Obsorge betraut und der Mutter ein Kontaktrecht eingeräumt wird.
Zwar soll im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein (RIS-Justiz RS0128811 [T1]). Entscheidend ist aber, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Nach dem hier anzuwendenden § 180 Abs 2 ABGB ist die Antwort auf die Frage, welchem Elternteil nach Ende der Ehe die Obsorge zu übertragen ist, allein am Kindeswohl zu orientieren, ohne dass es – anders als in den hier nicht relevanten Fällen der §§ 181 f ABGB – einer Kindeswohlgefährdung bedarf, um die alleinige Obsorge eines Elternteils anzuordnen.
Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es nämlich erforderlich...