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Unzulässigkeit eines Teilurteils über Ehescheidungsbegehren nach § 55 iVm § 61 Abs 3 EheG
iFamZ 2014/233
Solange nach Scheidung gem § 55 EheG der begehrte Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG fehlt (oder noch nicht rechtskräftig ist), kann keine Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten. Die Frist des § 95 EheG beginnt hier erst mit rechtskräftigem Verschuldensausspruch zu laufen.
Mit Urteil vom schied das Erstgericht die Ehe der Streitteile nach § 55 EheG und sprach über Antrag der Beklagten (hier Antragsgegnerin) gem § 61 Abs 3 EheG aus, dass das Verschulden an der Zerrüttung den Kläger (hier Antragsteller) treffe. Das Urteil wurde beiden Parteien am zugestellt. Die Beklagte ließ es unbekämpft, der Kläger focht es nur im Ausspruch über das Verschulden an. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit Urteil vom nicht Folge. Die Entscheidung wurde den Parteien am zugestellt, Revision wurde nicht erhoben. In weiterer Folge wies das Erstgericht den am eingebrachten Aufteilungsantrag des Antragstellers ab, weil dieser wegen Rechtskraft des Scheidungsurteils mit nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG eingebracht worden sei.
Seit 1 Ob 514/86 (= SZ 59/64; RIS-Justiz RS0040724; zuletzt 4 Ob 31/08z, EF-Z 2008/136, 221 [Beck]; vgl dazu Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, ZPO2, § 39...