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Alternativen zur Unterbringung
iFamZ 2014/227
§ 3 UbG
LG Salzburg , 21 R 144/14v
Gem § 3 Z 2 UbG darf in einer psychiatrischen Abteilung nur untergebracht werden, wer nicht in anderer Weise, insb außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Die Unterbringungsvoraussetzungen liegen nicht vor, wenn eine Alternative zur Unterbringung vorliegt.
(…) Der Rekurs (…) verweist nur auf die Krankheit und die selbstgefährdenden „Unsinnshandlungen“ der Patientin, (...) setzt sich hingegen nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Stationsärztin Dr. S bei der Erstanhörung angegeben hat, dass es als Alternative zur Unterbringung zB die Geriatrie gebe (wo bloß im Zeitpunkt der Erstanhörung kein Bett frei war). Zudem sei auch das Heim eine Alternative zur Unterbringung (…). Gem § 3 Z 2 UbG darf in einer psychiatrischen Abteilung aber nur untergebracht werden, wer nicht in anderer Weise, insb außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Organisatorische Defizite in diesem Bereich rechtfertigen eine Unterbringung nicht (vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 133).