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Ausgeherlaubnis und weiter gehende Beschränkungen während aufrechter Unterbringung
iFamZ 2014/228
§§ 33, 34a UbG
Sobald eine lückenlose Bewegungsbeschränkung gem § 33 Abs 1 UbG nicht mehr unbedingt erforderlich ist, ist es nicht nur zulässig, sondern auch geboten, die Beschränkung auf das gerade noch notwendige Ausmaß zu reduzieren.
Nur Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raums (§ 33 Abs 3 UbG) unterliegen einer eigenen gerichtlichen Überprüfung (auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters) und sind durch die gerichtliche Zulässigerklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt.
Der nach § 33 Abs 1 UbG geforderte „geringstmögliche Eingriff“ ist auch für die Erteilung einer Ausgeherlaubnis maßgeblich, die vom Gericht daraufhin überprüfbar ist.
Aus therapeutischer Sicht wird der Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Lockerung des Freiheitsentzugs, insb zur schrittweisen Wiederaufnahme von Außenkontakten und damit zur Vorbereitung einer künftigen Entlassung, große Bedeutung zugemessen. Im Gegensatz zur älteren Rechtslage enthält das UbG keine ausdrückliche Regelung für Ausgänge oder Beurlaubungen eines untergebrachten Patienten. Was den freien Ausgang, also das unbegleitete Verlassen der Anstalt, betrifft, so wird man das Schweige...