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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 298

Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Großeltern (und nicht an den Vater) kein Präjudiz für endgültige Obsorge

iFamZ 2014/211

§ 178 Abs 1 ABGB nF; §§ 62 Abs 1, 107 Abs 2 AußStrG

Nach § 107 Abs 2 AußStrG ist eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls insb zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit zu treffen (vgl nur 7 Ob 63/14m mwN). Fehlt es – wie hier nach dem Tod der alleinobsorgeberechtigten Mutter – überhaupt an einer Person, der die Obsorge zukommt, hat – wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben – eine vorläufige Obsorgeentscheidung zu erfolgen, wenn dringliche Maßnahmen, etwa bestimmte Vertretungshandlungen, zu setzen sind. Dass dies hier der Fall ist, bestreitet auch der Revisionsrekurswerber nicht.

Wird gem § 178 Abs 1 ABGB (idF KindNamRÄG 2013) zu entscheiden sein, ob in Zukunft dem Vater oder den (mütterlichen) Großeltern die Obsorge zukommen soll, und scheinen alle genannten Personen für diese Aufgabe geeignet, hat für eine vorläufige Entscheidung keine eingehende Abwägung stattzufinden, ist doch regelmäßig davon auszugehen, dass das Kindeswohl in allen Fällen gewahrt ist. Gerade im vorliegenden Fall wird die Entscheidung über die endgültige Obsorgezuweisung durch die vorläufige Entscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG nicht präjudiziert. (…) Dass das Rekursgericht unter den gegebenen Umständen vorläuf...

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