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Aufträge im Pflegschaftsverfahren – keine Anordnung der Familientherapie als Maßnahme nach § 107 Abs 3 AußStrG
iFamZ 2014/212
Der 13-jährige Minderjährige lebt seit der Trennung seiner Eltern durchgehend im Haushalt seiner Mutter. Seit Jahren gibt es keine Kontakte des Minderjährigen zu seinem Vater. Die Einstellung des Sohnes gegenüber seinem Vater verschlechterte sich im Laufe der Jahre zu einer mittlerweile auf seinem freien und unbeeinflussten Willen beruhenden Ablehnung. Dieser für die kindliche Entwicklung ungünstigen Entwicklung (mangelnder Kontakt zum leiblichen Vater) kann einerseits durch die Weiterführung der bereits stattfindenden Psychotherapie des Sohnes, andererseits auch durch eine gemeinsame Therapie von Mutter, Vater und Sohn begegnet werden. Der Sohn ist ausreichend stabil, um sich im geschützten Umfeld einer Therapie, im Beisein seiner Mutter und auch eines Therapeuten einen Kontakt mit dem Vater zu stellen.
Das Erstgericht trug beiden Eltern auf, eine Familientherapie unter Einbeziehung beider Elternteile und des Minderjährigen, allenfalls begleitet durch eine Mediation, bei einer bestimmten Therapeutin, die sich zur Übernahme der Familientherapie in diesem Verfahren auch grundsätzlich bereiterklärt hat, in Anspruch zu nehmen und die Durchführung eines Erst...