Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebühren des Gerichtskommissärs
iFamZ 2014/200
§ 167 Abs 2 AußStrG; §§ 3, 5, 13 ff GKTG; Art 7 B-VG
, G 88/2014, G 102/2014
Das Anknüpfen an den dreifachen Einheitssatz nach § 167 Abs 2 AußStrG bei Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs verletzt nicht den Gleichheitssatz.
(…) 2.2. Einleitend ist festzuhalten, dass §§ 165 ff AußStrG – und damit auch die bekämpfte Norm über die Liegenschaftsbewertung – an sich der Inventarerrichtung im Verlassenschaftsverfahren dienen. Die Inventarisierung gem § 166 AußStrG sowie die (damit zwingend einhergehende) Bewertung nach § 167 AußStrG haben den Zweck, den Erben einen Überblick über den zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorhandenen Nachlass und dessen ungefähren Wert zu gewährleisten. Dass das antragstellende Gericht § 167 Abs 2 AußStrG für die Bestimmung der Höhe des in Rede stehenden Gebührenanspruchs (denkmöglich) heranzieht, beruht – wie bereits in den Ausführungen zur Zulässigkeit dargetan – nur darauf, dass das GKTG keine Bewertungsvorschriften (auch nicht in Form eines Verweises auf andere Regelungen) enthält und sich im AußStrG – wenn auch in Bezug auf das Inventar – eine konkrete Bewertungsvorschrift für Liegenschaften findet.
2.3. Das Bedenken des LG St. Pölten gegen die von ihm angefochtene Bestimmung des § 167 Abs 2 AußStrG besteht ausschließlich darin, dass die Ermittlung der Geb...