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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 293

Gebühren des Gerichtskommissärs

iFamZ 2014/200

§ 167 Abs 2 AußStrG; §§ 3, 5, 13 ff GKTG; Art 7 B-VG

, G 88/2014, G 102/2014

Das Anknüpfen an den dreifachen Einheitssatz nach § 167 Abs 2 AußStrG bei Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs verletzt nicht den Gleichheitssatz.

(…) 2.2. Einleitend ist festzuhalten, dass §§ 165 ff AußStrG – und damit auch die bekämpfte Norm über die Liegenschaftsbewertung – an sich der Inventarerrichtung im Verlassenschaftsverfahren dienen. Die Inventarisierung gem § 166 AußStrG sowie die (damit zwingend einhergehende) Bewertung nach § 167 AußStrG haben den Zweck, den Erben einen Überblick über den zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorhandenen Nachlass und dessen ungefähren Wert zu gewährleisten. Dass das antragstellende Gericht § 167 Abs 2 AußStrG für die Bestimmung der Höhe des in Rede stehenden Gebührenanspruchs (denkmöglich) heranzieht, beruht – wie bereits in den Ausführungen zur Zulässigkeit dargetan – nur darauf, dass das GKTG keine Bewertungsvorschriften (auch nicht in Form eines Verweises auf andere Regelungen) enthält und sich im AußStrG – wenn auch in Bezug auf das Inventar – eine konkrete Bewertungsvorschrift für Liegenschaften findet.

2.3. Das Bedenken des LG St. Pölten gegen die von ihm angefochtene Bestimmung des § 167 Abs 2 AußStrG besteht ausschließlich darin, dass die Ermittlung der Geb...

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