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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 320

Zuständigkeit nach gewöhnlichem Aufenthalt

iFamZ 2014/242

Art 8, 10 und 11 VO Brüssel IIa

1. Da der Vater bislang von den Vorinstanzen in das vorliegende Verfahren (noch) nicht einbezogen wurde, ist auch das Revisionsrekursverfahren einseitig. Für das weitere Verfahren wird das Erstgericht allerdings neben einer Einbeziehung des Vaters auch auf § 104 AußStrG Bedacht zu nehmen haben, ist das Kind zwischenzeitlich doch mündig geworden.

2. Nach Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach den eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die zwar auf der Aktenlage basieren, jedoch ohne Miteinbeziehung des Vaters getroffen wurden, liegt die Annahme nahe, dass der Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt Ende April 2014 (bereits) in Österreich hatte, besucht er doch seit September 2013 in Wien die Schule, wohnt mit seiner Mutter seit damals in Wien und ist dort auch seit Oktober 2013 polizeilich gemeldet. Im Beschluss des Erstgerichts vom zu 4 Ps 66/14s, mit dem der Rückführungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, ist sogar von einem (gewissen) Einleben in W...

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