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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 296

Keine rückwirkende Erhöhung von vor einer Umstellung auf Haftvorschüsse gewährten Titelvorschüssen

iFamZ 2014/206

§§ 7 Abs 2, § 19 Abs 3 UVG

Der geldunterhaltspflichtige Vater von K wurde mit EV vom zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts in Höhe von 122,09 Euro monatlich ab verpflichtet. Ab wurden K Titelvorschüsse in dieser Höhe gewährt. Mit Beschluss vom wurden diese Titelvorschüsse (rückwirkend) für den Zeitraum von bis in Haftvorschüsse umgewandelt. Mit Beschluss vom selben Tag () wurden die Haftvorschüsse per beendet und die ursprünglich gewährten Titelvorschüsse ab wieder in Geltung gesetzt.

Die endgültige Unterhaltsfestsetzung für die Zeit ab erfolgte mit Beschluss vom . Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich, dass der Vater von bis in Strafhaft war und deshalb in diesem Zeitraum zu keiner Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei.

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsvorschüsse von Amts wegen (rückwirkend) von 122,09 Euro auf 255 Euro monatlich für die Zeit von bis und auf 155 Euro monatlich für die Zeit von bis . Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Seit seien „nahtlos“ Titel-, sodann Haft- und schließlich erneut Titelvorschüsse gewährt worden. Die Titelvorschüsse seien vom bis in Haftvorschüsse umgewandelt, die Haftvorschüsse d...

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