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Umbestellung des Sachwalters
iFamZ 2014/221
Eine Sachwalterumbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. Das „Wohl“ des Betroffenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand abzustellen. Gibt es keine Anhaltspunkte für Betreuungsmängel oder eine negative Auswirkung auf die Psyche der betroffenen Person durch die Bestellung eines familienfremden Sachwalters, so ist die Entscheidung des Gerichts gegen eine Umbestellung nicht korrekturbedürftig. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sachwalter und der Mutter der betroffenen Person sind für diese Beurteilung grundsätzlich nicht maßgebend.