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Haftung des Notars für die Verletzung seiner Aufklärungspflicht beim Verfassen eines Scheidungsfolgenvergleichs
iFamZ 2014/230
Wollen die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen, so trifft den Vertragserrichter nach stRsp des OGH idR lediglich die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken.
Die Ehe der Klägerin und ihres früheren Ehemanns wurde mit Beschluss des BG Voitsberg vom gem § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Die Klägerin begehrte vom beklagten Notar Schadenersatz mit der Behauptung, er habe sie anlässlich der Verfassung des Scheidungsfolgenvergleichs S. 307unrichtig beraten und seine Aufklärungspflicht verletzt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es ab.
Der Vertragserrichter ist allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Die Vertragsparteien können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt (7 Ob 104/10k mwN; RIS-Justiz RS0023549 [T6, T 7, T 17, T 27], RS0026380, RS0026428). Ein Notar als Vertragsver...