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Ausdrückliches Setzen auf den Pflichtteil nach Pflichtteilsverzicht
iFamZ 2014/234
1. Pflichtteilsberechtigte Personen sind im Verlassenschaftsverfahren berechtigt, die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu begehren.
2. Wer auf seinen Pflichtteil wirksam verzichtet hat, gehört nicht mehr zum Kreis der Noterben.
3. Hat ein Testator nach Abgabe des Pflichtteilsverzichts den Verzichtenden in einer zeitlich nachfolgenden letztwilligen Anordnung ausdrücklich „auf den Pflichtteil gesetzt“, kommt ein Antragsrecht auf Schätzung und Inventarisierung deshalb nicht in Betracht, da diese ausdrückliche Hinterlassung keine verfahrensrechtliche Position als Noterbe begründet. Eine Auslegung der letztwilligen Anordnung kann allenfalls (nur) das Aussetzen eines Vermächtnisses ergeben.
Die am verstorbene Erblasserin hatte am mit ihrer Tochter S, nunmehr K, einen notariellen Schenkungsvertrag mit Pflichtteilsverzicht geschlossen, worin sie ihrer Tochter eine Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Wohnhaus schenkte. Punkt 3. dieses Vertrags lautet: „Frau S nimmt diese Schenkung rechtsverbindlich an. Sie erklärt, hiedurch in allen ihren Pflichtteilsansprüchen gegenüber ihrer Mutter, Frau M, vollkommen entfertigt zu sein und daher a...