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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 296

Vorschussantrag beim unzuständigen Gericht

iFamZ 2014/205

§ 8 UVG

Der KJHT richtete den Vorschussantrag nicht an das zuständige BG Favoriten, sondern an das BG Floridsdorf, wo er am einlangte und an das BG Favoriten weitergeleitet wurde. Dort langte der Antrag am ein.

Das Erstgericht gewährte Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für die Zeit ab (und nicht erst ab ). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Antrag gelte nach § 8 UVG bereits dann als gestellt, wenn er beim unzuständigen Gericht eingebracht werde.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge.

(…) 2. Vorschüsse welcher Art immer können nach stRsp frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem die Antragstellung bei Gericht erfolgt, nicht jedoch rückwirkend (RIS-Justiz RS0109037; RS0112085; 10 Ob 19/13m).

3. Maßgebliches Datum der Antragstellung ist somit das Einlangen des Antrags bei Gericht (7 Ob 176/99d mwN); bei Erfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw Verbesserung aus Eigenem kommt es auf das ursprüngliche Einbringungsdatum an (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 8 UVG Rz 1 mwN).

4. Das muss umso mehr für einen Fall gelten, in dem das angerufene BG seine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und die Sache gem § 44 JN dem zuständigen Gericht zu...

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