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Ablaufshemmung der Präklusivfrist des § 95 EheG beim Führen ernsthafter Vergleichsgespräche
iFamZ 2014/232
Das „Zuendegehen“ der Frist für die Einbringung des Aufteilungsantrags wird verhindert, sofern dieser nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. Bei Scheitern der Vergleichsgespräche nicht unmittelbar vor Ablauf der Frist ist es damit Sache desjenigen, der bei Einbringung des Antrags die Frist überschritten hat, beachtliche Gründe darzustellen sowie anzugeben, welche Umstände die Einbringung innerhalb der noch offenen Frist verhinderten oder unzumutbar machten.
Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen (RIS-Justiz RS0041294; RS0110013; RS0057726). Auf diese Präklusivfrist S. 308sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0034613 [T2]). Nach der neueren Rsp liegt ein Hemmungsgrund eigener Art vor (RIS-Justiz RS0034518; 4 Ob 44/10i). Dabei handelt es sich nicht um eine Fortlaufshemmung, sondern um eine Ablaufshemmung; es wird daher nicht der Lauf der begonnenen Verjährungsfrist an sich gehemmt, sondern nur das ...