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Aufwandersatzanspruch von Erbensuchern
iFamZ 2014/237
1. Erbensuchern steht in typischen Fällen dem Grunde nach ein Aufwandersatzanspruch zu. Grundlage ist nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag, allenfalls auch eine Kondiktion wegen zweckverfehlender Leistung.
2. Die Höhe des Anspruches hat sich allerdings am konkreten Aufwand des Erbensuchers zu orientieren. Eine am Wert der Verlassenschaft anknüpfende Entlohnung steht nicht zu.
Der beklagte Verein und das Institut „H“ sind je zur Hälfte Erben der am verstorbenen H S, die ihrerseits zu einem Viertel Erbin nach ihrem am verstorbenen Ehemann A S gewesen war. Die Einantwortung an den Beklagten und das Institut „H“ erfolgte mit Beschluss des BG Hietzing vom .
Die beiden Kläger betreiben das Gewerbe der Erbensuche und befassen sich dabei insb mit arisierten Vermögenswerten. Sie fanden heraus, dass A S unbeanspruchte Vermögenswerte hinterlassen hatte. (...)
Mit Schreiben vom informierte der Zweitkläger den Beklagten und das Institut „H“ über die vermuteten Ansprüche aufgrund der möglichen Restitution des Vermögens von A S. Er bot die Durchsetzung der Erbansprüche unter Beiziehung der deutschen Rechtsanwaltskanzlei J R & L F an, wobei diese sowie die bisher gel...