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Bestimmbarkeit des Unterhaltsanspruchs als Voraussetzung für die Berechtigung einer Witwenpension
iFamZ 2014/229
§ 258 Abs 4 ASVG; § 61 Abs 3 EheG
§ 258 Abs 4 ASVG kann selbst in Fällen, in denen die Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden wurde, auch im Hinblick auf die begünstigende Regelung des § 264 Abs 10 ASVG nicht teleologisch dahin reduziert werden, dass ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich sei (10 ObS 189/99p mwN, SSV-NF 13/99; zuletzt 10 ObS 154/09h; RIS-Justiz RS0085196). Der Senat ist damit der mit verschiedenen Argumenten vertretenen gegenteiligen Ansicht Rummels (ZAS 1978, 113), Kerschners (ZAS 1982, 110), Schrammels (in Tomandl, SV-System 122 f) und M. Binders (in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 669 ff), im Allgemeinen oder doch zumindest für die Fälle der qualifizierten Witwenpension müsse eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung ausreichen, nicht gefolgt.
§ 258 Abs 4 lit c ASVG verlangt eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch – wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch wenigstens eindeutig dem Grunde nach – ergeben muss (10 ObS 189/99p). Aus der festgestellten Unterhaltsvereinbarung ergibt sich aber ein unbedingter Unterhaltsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes nicht eindeutig dem Grunde nach. Je nach den ...