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Keine Trennung von „Verwaltung“ und „Vertretung“ des Nachlasses
iFamZ 2014/235
Wurde aufgrund eines eingeleiteten Verfahrens über das Erbrecht ein Verlassenschaftskurator gem § 173 AußStrG bestellt, umfasst dessen Wirkungskreis zwingend die Verwaltung und die Vertretung des Nachlasses. Es kann nicht alleine die „Verwaltung“ bzw „Benützung“ einem der antrittserklärten Erben und die „Vertretung“ dem Verlassenschaftskurator zukommen.
Der (…) 2011 verstorbene Erblasser hinterließ ua eine Eigentumswohnung, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten, bewohnt hatte. Die Beklagte gab am aufgrund eines vom Erblasser errichteten Testaments vom , in dem sie zur Alleinerbin eingesetzt worden war, die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Seine Nichte gab am aufgrund eines Testaments vom , das sie als Alleinerbin auswies, eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Aufgrund der widerstreitenden Erbantrittserklärungen und des zu (…) (nunmehr) des BG Innsbruck anhängigen Erbrechtsstreits wurde mit Beschluss des BG Innsbruck vom ein Verlassenschaftskurator bestellt. Regelungen zur Benützung und Verwaltung des Nachlasses wurden in diesem Beschluss nicht getroffen. Der Bestellungsbeschluss ist seit rechtskräftig. Nachdem die B...