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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 301

Gemeinsame Obsorge auf Antrag eines Elternteils – Doppelresidenz

iFamZ 2014/217

§ 107 Abs 2 AußStrG

LGZ Wien , 42 R 321/14p

Das Erstgericht hatte (auf Antrag des Vaters, aber gegen den Antrag der Mutter) die Obsorge für das zwölfjährige Mädchen dahingehend geregelt, dass neben der bisher alleinobsorgeberechtigten Mutter auch der Vater mit der Obsorge betraut wurde. Diese Obsorgezuteilung auch an den Vater erfolgte als vorläufige Obsorgeregelung gem § 107 Abs. 2 AußStrG.

Die Zuweisung der Minderjährigen in die hauptsächliche Betreuung eines Elternteils entfiel im Hinblick auf die langfristig praktizierte Betreuungsregelung im Verhältnis von 50:50 durch beide Elternteile seit der Trennung der Eltern im Jahr 2004.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

§ 180 ABGB regelt die Änderung der Obsorge. Nach dessen Absatz 1 hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung), sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, zu treffen, wenn ua ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt. Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für einen Zeitraum vo...

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