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Konkursverfahren: Abgabenschulden
•Im
Konkursverfahrendarf die Abgabenbehörde eine Umsatzsteuergutschrift, die nach Konkurseröffnung aufgrund des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr vor Konkurseröffnung entstanden ist, gegen Abgabenschulden aufrechnen — (§ 216 BAO)
Über das Vermögen einer GmbH wurde am der Konkurs eröffnet. Am reichte der Masseverwalter die Umsatzsteuererklärung für 1988 ein, aus der sich eine Gutschrift von 44.264 S ergab. Der Masseverwalter beantragte, das Finanzamt möge das Guthaben in die Masse einzahlen; dagegen sei die bestehende Steuerschuld als Konkursforderung zu behandeln.
Die Gutschrift aus der Veranlagung der Umsatzsteuer für 1988 ist aber (spätestens) mit Ablauf dieses Jahres entstanden. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es nicht an. Das Finanzamt konnte deshalb die Umsatzsteuerschuld gegen eine bestehende Abgabenschuld aufrechnen. (Abweisung)
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