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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite 034

Harte Strafen bei Zahlungsverzug

Harte Strafen bei Zahlungsverzug

Johann Hollik

Zahlungssäumnisse bis zu fünf Tagen sind unentschuldbar

VON PROF. JOHANN HOLLIK

Mit einer außerordentlichen Härte hat der Bundesgesetzgeber die Strafe für jene Fälle bemessen, die die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichten. Bekanntlich entsteht für die Kommunalsteuer die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind, und es ist die Kommunalsteuer für jeden Monat bis zum 15. des darauffolgenden Kalendermonates an die zuständige Gemeinde zu entrichten (§ 11 Abs. 1 und 2 KommStG).1)

Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafen bis zu 6000 S zu bestrafen, wenn die Tat nicht eine Handlung oder Unterlassung darstellt, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu 6000 S ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen (§ 15 Abs. 2 KommStG).

Vergleich mit anderen abgabenrechtlichen Vorschriften bei Nichtzahlung

(nicht rechtzeitiger Zahlung) bei Fälligkeit

Die Nichtzahlung (nicht rechtzeitige Zahlung) einer Abgabe wird im Finanzstrafgesetz, BGBl. 129/1958 i. d. g. F., als Ordnungswidrigkeit angesehen, und ist ...

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