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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 7
Getränkesteuer: Salzburg
•Bei der Schätzung der
Getränkesteuerist die Gemeindeabgabenbehörde nicht verpflichtet, den als Glaubhaftmachung angebotenen Prüfbericht des Finanzamtes anzuerkennen — (§ 144 Sbg. LAO), (Abweisung)
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