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LSST: Außendienstmitarbeiter
•Für die lohnsummensteuerliche Zuordnung eines
Außendienstmitarbeiterseiner Versicherungsgesellschaft ist entscheidend, zu welcher der mehreren Betriebsstätten die engere Beziehung des Arbeitnehmers besteht — (§ 25 Abs. 1 GewStG)
Entscheidende Faktoren sind, wo sich die Haupttätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers vollzieht, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in der Geschäftsstelle, die Beziehung des Außendienstmitarbeiters zu den in der Geschäftsstelle sonst tätigen anderen Dienstnehmern, das regelmäßige Aufsuchen der Geschäftsstelle bzw. der Zentrale und der Umstand, ob der Außendienstmitarbeiter nur eine bestimmte Geschäftsstelle (bzw. deren räumlichen Einzugsbereich) oder auch andere betreut. Daß die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters von der Zentrale aus geleitet wird, ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn im konkreten Fall zu keiner anderen Betriebsstätte eine engere Beziehung besteht. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(3 Erk. ; , 92/15/0005; , 92/15/0006)