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Schenkung: Fruchtgenußvorbehalt
•Bei einer
Schenkungmit Vorbehalt des
Fruchtgenußrechtesauf Lebenszeit kann eine Wiederaufnahme des Schenkungssteuerverfahrens nicht deshalb verlangt werden, weil die Geschenkgeberin die gemäß § 16 Abs. 2 BewG angenommene Lebenserwartung überschritten hat — (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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