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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite 011

Räumungsvergleich: Gebühren

•Die in einem

Räumungsvergleichübernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes »bis zur tatsächlichen Räumung« ist als Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen; die

Gerichtsgebührist vom Zehnfachen der Jahresleistung zu berechnen — (§ 18 Abs. 1 Z 1 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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