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Räumungsvergleich: Gebühren
•Die in einem
Räumungsvergleichübernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes »bis zur tatsächlichen Räumung« ist als Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen; die
Gerichtsgebührist vom Zehnfachen der Jahresleistung zu berechnen — (§ 18 Abs. 1 Z 1 GGG), (Abweisung)
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