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Ab 1994 niedrigere Zinsen für Steuerrückstände
Ab 1994 niedrigere Zinsen für Steuerrückstände
Differenzierung zwischen Zahlungserleichterung und Aussetzung
VON WILHELM WINZER
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ist ab 1994 zwischen einer Zahlungserleichterung und einer Aussetzung zu unterscheiden. Bei Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen hat das Finanzamt für die Dauer bis zur Erledigung einer Berufung auf Antrag eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO zu gewähren. In diesem Fall tritt ein Zahlungsaufschub bis zur Erledigung der Berufung ein. Für ausgesetzte Abgabenrückstände waren für Zeiträume bis zum Zinsen in Höhe von 6% über dem im Zeitpunkt des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Eskontierungszinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu entrichten; das waren vom bis 11,25% p. a.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 275/92, wurde die gesetzliche Bestimmung des § 212 a Abs. 9 BAO aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Wirkung vom in Kraft getreten.
Der Verfassungsgerichtshof führte hiezu als Begründung u. a. an: in der ursprünglichen Fassung der Bundesabgabenordnung war keine Koppelung der jeweiligen Höhe der Stundungszinsen mit dem Eskontierungszinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank vorgesehen. Ab dem betrug der Stundungszinssatz nur 4% über dem österre...