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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 11

Firmenwert: Abschreibung

•Ein

Firmenwertist kein abnutzbares Wirtschaftsgut, wenn derjenige, der ihn durch seine persönlichen Leistungen geschaffen hat, den Betrieb — wenn auch in anderer Rechtsform oder in anderer gesellschaftsrechtlicher Position — selbst weitergeführt hat — (§ 7 EStG 1972)

Der Beschwerdeführer betreibt in der Rechtsform des Einzelhandelsgewerbes an zwei Standorten in Wien unter der auf seinen bürgerlichen Namen lautenden Firma das Unternehmen der Gebäudeverwaltung. Zum hatte er sein in Wien 3 situiertes Unternehmen an Ferdinand R. als Treuhänder für die B.-GmbH verkauft, blieb aber in dem weiterhin unter der Firma seines bürgerlichen Namens betriebenen Unternehmen als Prokurist im Angestelltenverhältnis zum Erwerber tätig. Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer dieses Unternehmen, welches zwischenzeitig seinen Standort aufgrund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrages vom gewechselt hatte, zum Stichtag wieder zurück. Der Beschwerdeführer aktivierte in der zum von ihm erstellten Eröffnungsbilanz des übernommenen Betriebes einen Firmenwert, von dem er in den nächsten Jahren je 20% abschrieb. Die Aktivierung und Ab...

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