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Verfahren: Nachsicht
•Die
Nachsichteiner rechtskräftig, aber zu Unrecht vorgeschriebenen Abgabe kann nur bewilligt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt — (§ 9 Abs. 2 GEG)
Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört jedenfalls auch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht gesagt werden, daß die Einbringung einer Gebühr, die wenngleich rechtskräftig, so doch — materiell betrachtet — zu Unrecht vorgeschrieben wurde, schon deshalb eine »besondere Härte« für den Gebührenschuldner bedeuten müsse, weil diese Ansicht zur Folge hätte, daß das Prinzip der Rechtskraft durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG eine generelle Durchbrechung erfahren würde, was keinesfalls im Sinne dieser Gesetzesstelle gelegen sein kann ... Im oben zitierten Erkenntnis vom (Zl. 86/16/0159 m. w. N.) wurde betont, daß eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlaß berechtigende »besondere Härte« nicht allein aus Umständen abgeleitet werden kann, die die Entstehung der Schuld möglicherweise als unbillig erscheinen läßt. Die besondere Härte muß vielmehr in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichti...