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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite 005

Kanalanschlußgebühr Tirol

•Gegen eine

Kanalanschlußgebührkann der Schaden, der den Grundstückseigentümern durch die Errichtung einer Kläranlage in der Nähe ihres Grundstückes entstanden ist, nicht aufgerechnet werden — (§ 2 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kössen)

Die Beschwerdeführer wendeten gegen die Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr ein, es sei ihnen durch das mit der gegenständlichen Anschlußgebühr im ursächlichen Zusammenhang stehende Klärwerk der Gemeinde, das sich in unmittelbarer Nähe ihres Hauses befinde, eine Wertminderung des Hauses in der Höhe von 1.000.000 S entstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen. Eine Kompensation im Sinne der §§ 1438 ff. ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderungen und Gegenforderungen einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderungen und Gegenforderungen verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gegenforderung ist jedoch zweifellos nicht im Abgabenv...

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