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Gasöl: Begünstigung
•Die Finanzbehörde ist verpflichtet, auf Antrag einer
Mineralölgesellschafteinen Feststellungsbescheid zu erlassen, ob und inwieweit die Gesellschaft zur Kennzeichnung von Gasöl im Sinne des § 3 Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz und zur begünstigten Abgabe eines solcherart besonders gekennzeichneten Gasöls legitimiert ist — (§ 3 GasölStBG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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