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Erbschaftsteuer: Bemessung
•Bei der Bemessung der
Erbschaftssteuersind Ertragsteuern, die auf nachträglich eingehende Honorarforderungen des Verstorbenen entfallen, zu berücksichtigen — (§ 20 Abs. 1 ErbStG)
Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Daraus folgt, daß ein Erbe, wenn er von den nachträglich eingegangenen Honorarforderungen Abgaben zu entrichten hat, das Nachlaßvermögen nicht zur Gänze, sondern nur einen um diese Abgaben verminderten Teil erhält. Nur um diesen verminderten Eingang ist der Erbe bereichert.
»Im Beschwerdefall wurde in der Berufung beantragt, die auf die zum Todestag nicht abgerechneten Leistungen entfallende Einkommen- sowie Gewerbesteuer im Ausmaß von (zusammen) 60% vom Nachlaß abzuziehen. In der Berufungsvorentscheidung wurde hiezu die Meinung vertreten, ein Abzug von Steuern könne nur erfolgen, wenn der Gewinn vom Erblasser durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurde, nicht aber dann, wenn — wie im Beschwerdefall — ein Betriebsvermögensvergleich vorgenommen worden ist. Außerdem verwies das Finanzamt auf die Begünstigungsb...