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Geschäftsführer: Haftung
•Ein zur
HaftungHerangezogener, der nicht innerhalb der Berufungsfrist für den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen hat, kann später keine Einwendungen gegen den Abgabenanspruch mehr erheben — (§ 248 BAO), (Abweisung)
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