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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite T 3

Die Änderungen im Handelskammergesetz

Die Änderungen im Handelskammergesetz

Weitere Entlastung der Klein- und Mittelbetriebe

(pbk) — Der Nationalrat beschloß noch im Dezember 1993 die 10. Novelle des Handelskammergesetzes. Damit ist auch die Neuregelung der Kammerumlage 1 gesichert. Sie wurde durch den Wegfall der Gewerbesteuer, an der die KU 1 bisher bemessen wurde, notwendig.

Die wichtigsten Änderungen der Gesetzesnovelle:

• Die neue Finanzierung nach dem Umsatz-Degressionsmodell entspricht den am von allen Präsidenten und Bundessektionsobmännern der Wirtschaftskammern beschlossenen Grundsätzen und dem Beschluß des außerordentlichen Kammertages der Wirtschaftskammer Österreich am . Die neue KU 1 wird vom steuerbaren Umsatz berechnet. Bis zehn Millionen Schilling Jahresumsatz gilt ein Beitragssatz von 0,45 Promille, bis 300 Millionen Schilling ein Satz von 0,35 Promille. Bis drei Milliarden Schilling sind es 0,25 Promille, über drei Milliarden Schilling 0,20 Promille.

Bis zu einem Jahresumsatz von zwei Millionen Schilling (Freigrenze) ist keine KU 1 zu bezahlen. Hier entfällt der geplante Sockelbetrag von 900 Schilling im Jahr. Dies bedeutet eine weitere Entlastung der Klein- und Mittelbetriebe.

Wirtschaftlich nicht ber...

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