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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite 003

Gerichtsgebühren: Nachlaß

•Ein

Nachlaßvon Gerichtsgebühren ist nicht zu bewilligen, wenn der Nachlaß weder im öffentlichen Interesse ist noch besondere Härte vorliegt — (§ 9 GEG 1962), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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