Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gerichtsgebühren: Entrichtung
•Die Pflicht zur Entrichtung von
Gerichtsgebührentrifft den Gegner der gebührenbefreiten Partei nur in jenem Verhältnis, in dem der Prozeßkostenersatz von den Prozeßparteien vergleichsweise geregelt wurde — (§ 20 Abs. 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()