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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite 010

Gerichtsgebühren: Entrichtung

•Die Pflicht zur Entrichtung von

Gerichtsgebührentrifft den Gegner der gebührenbefreiten Partei nur in jenem Verhältnis, in dem der Prozeßkostenersatz von den Prozeßparteien vergleichsweise geregelt wurde — (§ 20 Abs. 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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