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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 6

Stempelmarken: Beschädigung

Stempelmarkenkönnen zur Abgabenentrichtung nur verwendet werden, wenn sie unbeschädigt sind — (§ 7 Stempelmarkengesetz)

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes sind die Stempelmarken auf einem dünnen, transparenten Spezialpapier in einfarbigem Rastertiefdruck auf der Vorderseite und einfarbigem Buchdruck über dem Klebstoff auf der Rückseite hergestellt. Ovalband, Wertziffer und die Bezeichnung »Schilling« oder »Groschen« sind in einem dunkleren Ton der Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten. Gerade die in der zitierten Verordnung beschriebene Herstellungsweise — nämlich die beidseitige Bedruckung des Spezialpapiers, wobei auf der Rückseite der Klebstoff überdruckt wird — bedingt jedoch, daß bei Lösen einer beklebten Stempelmarke vom Papier der rückseitige Druck oder Teile davon am Papier haften bleiben, sodaß die Rückseite der abgelösten Stempelmarke entweder unbedruckt oder nur teilweise bedruckt verbleibt. Wird eine solche Stempelmarke nunmehr wiederverwendet, fehlt dieser daher zur Gänze oder zum Teil der rückseitige Aufdruck, nämlich das von einem Kreis umgebene österreichische Staatswappen, das positive Guillochendessin und der Untergrun...

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