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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite 005

Getränkesteuer Wien

•Für die

Getränkesteuerist als Ort der Abgabe der Getränke jener Ort anzusehen, an welchem dem Letztverbraucher die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Getränke eingeräumt wird — (§ 1 Abs. 1 Wr. GetrStG)

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel. Wenn ein Hotelgast ein Frühstück konsumieren wollte, wurde ihm von der Beschwerdeführerin ein Betrag von 30 S zuzüglich zum Zimmerpreis verrechnet. Als Gegenwert erhielt der Gast einen Bon, der ihn zur Konsumation eines Frühstückes im benachbarten Kaffeehaus berechtigte. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin dadurch getränkesteuerpflichtig geworden ist.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß zwei selbständige, getrennte Unternehmen — zum einen der Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin und zum anderen der Kaffeehausbetrieb vorliegen. Es steht weiters außer Streit, daß die Frühstücksgetränke tatsächlich im Kaffeehausbetrieb an die Hotelgäste der Beschwerdeführerin abgegeben worden sind. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, daß die Getränke im Kaffeehaus an die Hotelgäste (Letztverbraucher) im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin abgegeben worden wären. Vielmehr spricht der dem Hotelgast als Letztverbraucher gegenüber in...

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