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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 10

Vergleich: Gerichtsgebühren

•Wenn in einem

gerichtlichen Vergleichein tägliches Pauschale bei Nichteinhaltung vereinbart wird, so ist bei der Bestimmung der Pauschalgebühr die zehnfache Jahresleistung zu nehmen — (§ 58 Abs. 1 JN)

Die Beschwerdeführerin schloß beim Bezirksgericht einen prätorischen Räumungsvergleich, in dem sie sich für den Fall der nicht fristgerechten Räumung zur Bezahlung eines Betrages von täglich 5000 S an die klagende Partei verpflichtete. Das Gericht ermittelte die Pauschalgebühr nach einem Streitwert von 18.257.200 S (Pönale 5000 S × 365 × 10 = 18.250.000 S zuzüglich 7200 S Räumungsbegehren).

Diese Ermittlung ist korrekt. Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlungen von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. (Abweisung...

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