BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 25 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
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§ 25 ZustG gilt grundsätzlich nicht für das Strafverfahren. Strafverfahren in diesem Sinn ist das gerichtliche und das verwaltungsbehördliche Strafverfahren (zB Stoll, BAO, 1160; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2038). Der Begriff „Strafverfahren“ umfasst nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 127; glA Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2038; Wessely, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 177) auch das Disziplinarverfahren.
Nach § 56 Abs 3 zweiter Satz FinStrG kann jedoch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auch im Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§ 147 FinStrG) im selbständigen Verfallsverfahren (§ 148 FinStrG) erfolgen.
2
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist vor allem unzulässig,
wenn gem § 8 ZustG vorzugehen ist (Hinterlegung bei Verletzung der Pflicht, die Änderung einer Abgabestelle mitzuteilen),
wenn ein Zustellungsbevollmächtigter (vgl § 9 ZustG) bestellt ist.
3
Postbevollmächtigte und andere von § 13 Abs 2 ZustG umfasste Bevollmächtigte sind keine Zustellungsbevollmächtigten. Ihre Existenz stünde daher einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Wortlaut des § 25 ZustG nicht entgegen. Eine solche Vorgangsweise (nämlich kein Zustellversuch ...