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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 13 Zustellung an den Empfänger

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Allgemeines
1
II.
Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG
4
III.
Postvollmacht (§ 13 Abs 2 ZustG)
5
IV.
Zustellung, wenn Empfänger keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG)
9
V.
Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG)
13

I. Allgemeines

1

Dokumente sind grundsätzlich dem Empfänger zuzustellen.

2

Empfänger ist derjenige, für den das Dokument bestimmt ist (formeller Empfänger-begriff). Empfänger ist (außer der Partei) insbesondere der gewillkürte Zustellungsbevollmächtigte (vgl § 9 Abs 3 ZustG).

3

Zustellungen haben an vom Empfänger verschiedene Personen zu erfolgen

bei anders lautender Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes (§ 13 Abs 1 ZustG),

wenn dem Zustelldienst oder der Gemeinde gegenüber bevollmächtigte Personen (§ 13 Abs 2 ZustG) existieren,

bei Zustellung an einen Empfänger, der keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG),

bei Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG),

bei Ersatzzustellung (§ 16 ZustG).

II. Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG

4

Eine anders lautende Anordnung iSd § 13 Abs 1 ZustG ist ua im § 78 IO vorgesehen (vgl zB ); „Postsperre“.

Zweck der Postsperre ist es zu verhindern, dass der Schuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder sonstige schädigende Verfügungen trifft und dass dem Insolvenzverwalter wichtige Hin...

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