BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 12 Zustellung ausländischer Dokumente im Inland
1
Fremdsprachig ist ein Dokument, wenn es ganz oder zum Teil nicht in deutscher Sprache abgefasst ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1944; Feil, Zustellwesen5, 50; Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 117).
2
Bedeutungslos ist, ob der Empfänger der verwendeten Sprache mächtig ist (Berchtold, Zustellgesetz, 23; , SZ 64/165; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1944, 78; Gitschthaler, in Rechberger, ZPO2, § 12 ZustG, Tz 3; Feil, Zustellwesen5, 50; Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 117), sowie ob er die deutsche Sprache beherrscht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1944).
3
Wenn es staatsvertraglich oder gesetzlich normiert ist, hat die Behörde die Zustellung ausländischer Schriftstücke vorzunehmen (Walter/Mayer, Zustellrecht, 69; Stoll, BAO, 1082; aM Berchtold, Zustellgesetz, 22, wonach nach § 12 ZustG nur vorzugehen ist, wenn eine Bereitschaft zur Zustellung besteht).
4
Unter Übersetzung ist eine vollständige Übertragung des fremdsprachigen Textes zu verstehen; eine bloße Inhaltsangabe reicht nicht (Walter/Mayer, Zustellrecht, 72).
Die Übersetzung kann nicht nur von der ersuchenden (ausländischen) ...